LAC, s.r.o., Betrieb Öfen und Trockenöfen, Allgemeine Liefer- und Garantiebedingungen

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Garantiebedingungen regeln die Herstellung eines vertraglich festgelegten Werkes oder den Verkauf einer vertraglich festgelegten Ware sowie die Bedingungen, zu denen die Werkherstellung oder der Warenverkauf realisiert werden. In diesen Allgemeinen Liefer- und Garantiebedingungen wird unter dem Begriff:
    • Auftragnehmer bei einem Kaufvertrag der Verkäufer verstanden,
    • Besteller bei einem Kaufvertrag der Käufer verstanden,
    • Werk bei einem Kaufvertrag die Ware verstanden.
  2. Der Auftragnehmer liefert die Ware in der vertraglich festgelegten Menge und Ausführung.
  3. Die Produkte des Auftragnehmers werden unter Verwendung von hochwertigen Materialien in erstklassiger Verarbeitung hergestellt.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk in der dem vertraglich festgelegten Bestimmungszweck bzw. - wenn kein Bestimmungszweck vertraglich festgelegt wurde - dem üblichen Nutzungszweck des Werkes entsprechenden Ausführung zu liefern.
  5. Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Garantiezeit für ein Werk (bei einem Werkvertrag) 6 Monate und für eine Ware (bei einem Kaufvertrag) 24 Monate nach Abnahme der Werkleistung bzw. dem Wareneingang.
  6. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen (nachstehend Reklamationen genannt) durch den Besteller setzt grundsätzlich eine umgehende Anzeige der festgestellten Werkmängel voraus.  Der Auftragnehmer hat den Besteller nach Erhalt der Reklamation und Prüfung des Mangels über die Anerkennung bzw. die Ablehnung der Reklamation zu informieren, wobei Letzteres der Angabe von Gründen bedarf. Dabei verlängert sich die Garantiezeit um die Reparaturzeit. Auf ausdrücklichen Wunsch stellt der Auftragnehmer dem Besteller eine Reparaturbestätigung aus, ansonsten werden Garantiereparaturen von dem Unternehmen intern erfasst.  Die Rechte aus der Sachmängelhaftung für das Werk bzw. die Kaufsache erlöschen mit dem Ablauf der Garantiezeit bzw. zu den nachstehend genannten Bedingungen.
  7. Garantiezeiteinschränkung:
    • Bei mit einer Metallretorte ausgestatteten Anlagen wird für die gute Ausführungsqualität und Funktionsfähigkeit der Retorte eine Garantie von 6 Monaten nach Inbetriebnahme, höchstens jedoch von 9 Monaten nach Lieferdatum, gewährt.
    • Für Komponente der Gas-, Hydraulik- oder Pneumatikanlagen wird eine Garantiezeit von 12 Monaten ab der Anlagenübernahme gewährt.
  8. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt als Wartungs- bzw. Reparaturort der Betrieb des Bestellers.
  9. Kann der Mangel bei einer Garantiereparatur nicht im Betrieb des Bestellers behoben werden, sorgt der Auftragnehmer für die Abholung der Ware und trägt dafür die vollen Kosten. Die Abholung ist mit dem Auftragnehmer abzusprechen und schriftlich zu vereinbaren. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt eines Mitarbeiters des Bestellers zum Reparaturort werden vom Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht übernommen.
  10. Die mit der Garantiereparatur verbundenen Kosten (Technikereinsatz, Material, Kilometergeld und Fahrtgeld) trägt der Auftragnehmer.
  11. Der Besteller kann seine Sachmängelansprüche ausschließlich beim Auftragnehmer geltend machen. Sollte der Besteller die Reparatur innerhalb der Garantiezeit von einem Dritten durchführen lassen, steht ihm gegenüber dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Bei Reparaturen oder anderen Eingriffen in das Werk oder die Kaufsache während der Garantiezeit durch Dritte verliert der Besteller seiner Gewährleistungsrechte, d. h. die Garantie erlischt.
  12. Während der Garantiezeit kann ausschließlich der Servicetechniker des Auftragnehmers Eingriffe in die Konstruktion, die Elektroinstallation oder das Regelsystem des Ofens vornehmen. Bei Verletzung dieses Vertragspunktes verliert der Besteller seine Gewährleistungsrechte, d. h. die Garantie erlischt. 
  13. Während der Garantiezeit darf die Anlage ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ausschließlich für den bestimmungsgemäßen Zweck, die festgelegte Technologie und auf die vorbestimmte Art und Weise genutzt werden. Eine Verletzung dieses Vertragspunktes führt zum Erlöschen der Garantie. 
  14. Die Öfen sind standardmäßig für den Betrieb mit Luft in der Ofenkammer vorgesehen. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass aggressive chemische Substanzen eine negative Wirkung auf den Innenmantel, Isolierung sowie Ausrüstung des Ofens haben. Es handelt sich dabei besonders um folgende Substanzen:
    • Oxidations- und ätzende Lösungen (z.B. Säuren wie HCl/HF sowie saure Gase SO2/SO3),
    • Alkalische Metalle (Na, Li, K), deren Salze, Oxide und Hydroxide,
    • Schwere und toxische Metalle und deren Lösungen (z.B. Pb, Zn, Cu, Sb),
    • Phosphorsäure und Phosphate,
    • Toxische und andere gefährliche Gase (z.B. Cl2, F, H2S).

    Soweit dem Besteller bekannt ist, dass von der Charge die angeführten Substanzen entweichen können oder solche Charge verarbeitet werden soll, ist der Besteller verpflichtet den Auftragnehmer bereits bei der Anfrage darüber zu informieren. Wird der Auftragnehmer bereits bei der Anfrage darüber nicht informiert, trägt er keine Verantwortung für eventuelle Schäden am Ofen oder Sachwerten des Käufers, einschließlich Sicherheitsrisiken.

  1. Der Besteller haftet dafür, dass in dem Aufstellraum die nachstehend genannten Betriebsbedingungen entsprechend der Norm IEC 60364-5-51:2005 eingehalten werden:
    • Umgebungstemperatur, relative Luftfeuchtigkeit     AB5 (von+5°C bis +40°C, 5 % bis 85 %)
    • Seehöhe     AC1 (≤ 2000 m)
    • Wasservorkommen     AD1 (vernachlässigbar)
    • Vorkommen von korrosiven Stoffen     AF1 (vernachlässigbar)
    • Mechanische Beanspruchung     AG1 (geringer Schweregrad)
    • Vibrationen     AH1 (geringer Schweregrad)
    • Erdkontakt     BC2 (gelegentlich)
    • Personalbefähigung     BA4 (unterwiesene Personen)

    Der Besteller ist ferner für die Durchführung der Erstrevision des Stromanschlusses zur gelieferten Anlage verantwortlich.

  1. Serviceleistungen nach Ablauf der Garantiezeit werden dem Besteller nach den Leistungssätzen des Auftragnehmers berechnet. Auf Anfrage kann für die Reparatur ein Kostenvoranschlag erstellt werden.
  2. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Temperatur der Ofen- und Trockenofenbedienstellen die Anforderungen gem. EN 746-1 und EN ISO 13732-1 erfüllt. Bei Anlagenteilen, die nicht berührt werden müssen, besonders im Bereich der Türen, Klappen und sonstigen Ein- und Ausgangsöffnungen, können erhöhte Oberflächentemperaturen auftreten. Die über den Rahmen der Temperaturanforderungen hinausgehenden Anforderungen des Bestellers bezüglich Berührung der heißen Oberflächen gem. EN 746-1 und EN ISO 13732-1 sind im Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und Auftragnehmer zu behandeln. Ferner erklärt der Besteller, dass er die allgemein geltenden Prinzipien der Wärmeübertragung kennt und sich dessen bewusst ist, dass die Gleichmäßigkeit und Genauigkeit der Temperaturen beim Temperaturanstieg und bei der Erhaltung des konstanten Temperaturwertes völlig unterschiedlich sind, und dass sie außerdem von der Verteilung der Brennhilfsmittel, Verteilung der Charge, Art und Größe der Charge, Form der gewünschten Temperaturkurve, technischen Zustand, Anzahl der Wärmezyklen, Stromnetzspannung sowie von anderen Einflüssen abhängig sind. In diesem Zusammenhang trägt der Auftragnehmer auch keine Verantwortung für die vollständige Einhaltung der deklarierten Gleichmäßigkeit oder Genauigkeit der Temperaturen nach dem vollständigen Anlauf der Maschine im Betrieb.
  3. Bei einer unberechtigten Reklamation des Ofens hat der Besteller die mit der Reklamationsabwicklung verbundenen Kosten zu tragen (d. h. den Technikereinsatz, das Material, das Kilometergeld und das Fahrtgeld).
  4. Ist im Lieferumfang des Ofens ein Test-Brennvorgang enthalten, hat der Besteller die Charge auf eigene Kosten bereitzustellen und genau nach den Anweisungen des Auftragnehmers einzulegen. der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für eventuelle Beschädigung der Charge beim Test-Brennvorgang.
  5. Beim Austausch eines beschädigten Tiegels sollten gleichzeitig auch die Betonplatte, das Gestell und die Seitenstützen erneuert werden.
  6. Die Garantie bezieht sich nicht auf:
    • Türdichtungen oder Silikondichtungen und Dichtschnüre,
    • Heizelemente, die als Verbrauchsmaterial gelten,
    • Tiegel und Tiegelgestelle für Öfen,
    • Guss-Schutzkragen für Schmelzöfen, die als Verbrauchsmaterial gelten,
    • Beton- oder Keramikplatten für den Ofen, die als Verbrauchsmaterial gelten,
    • Tiegel-Seitenstützen bei kippbaren Schmelzöfen, die als Verbrauchsmaterial gelten,
    • Metallschutzplatten für den Ofenboden, die als Verbrauchsmaterial gelten,
    • sog. Haarrisse in der Ziegelauskleidung von Kammeröfen, die als normale Erscheinung anzusehen sind und keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Ofens haben,
    • partielle Deformationen in der Größenordnung von einigen Millimetern (je nach Ofengröße und Ofentyp bis zu 30 mm) durch die Wärmeausdehnung der Blech-Umlufteinsätze und Muffeln ohne Einfluss auf den Betrieb und die Funktionsfähigkeit der Anlage; ähnliches gilt auch für die Metallretorten,
    • Zwischenräume zwischen den Isolierblöcken der Wärmedämmung, die nach Inbetriebnahme des Ofens entstehen können und vom Besteller mit der mitgelieferten Ersatz-Isolation ausgefüllt werden können,
    • normale Abnutzung der Teile durch den Anlagenbetrieb,
    • Mängel, die durch unsachgemäßen Umgang oder unsachgemäße Handhabung durch den Besteller entstehen,
    • Mängel, die durch Stromnetzschwankungen entstehen,
    • Mängel, die in Verbindung mit Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt entstehen,
    • Mängel, die durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Installations-, Bedienungs- oder Betriebsanweisungen entstehen,
    • Beschädigung der Anlage infolge eines nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs,
    • Schäden, die durch Verletzung der Arbeitsschutzvorschriften entstehen,
    • Mängel (besonders bei der Isolierung und Heizelementen) durch Einwirkung von aggressiven Substanzen gem. Punkt 14 dieser Allgemeinen Liefer- und Garantiebedingungen.
  7. Gleichzeitig übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für:
    • Schäden und Mängel an den im Werk hergestellten oder wärmebehandelten Produkten,
    • Personenschäden oder Sachschäden des Nutzers oder eines Dritten,
    • Schäden und entgangenen Gewinn durch Störungen und Reparaturen, Wartung des Werkes innerhalb der Garantiezeit, sofern der Auftragnehmer seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht verletzt, sowie nach Ablauf der Garantiezeit,
    • In den Katalogleistungen nicht erfasste Zubehörteile, soweit im Werkvertrag/Kaufvertrag nichts anderes bestimmt wird.
  8. Falls nicht abweichend vereinbart, gilt als Nutzraum (Arbeitsraum) des Ofens der Raum, dessen Breite, Höhe und Tiefe stets 80 % der Breite, Höhe und Tiefe des Ofeninnenraums beträgt. Zwischen dem Nutzraum (Arbeitsraum) des Ofens und dem Ofeninnenraum muss in allen Abmaßen ein Spalt von 10 % entstehen, mindestens jedoch 100 mm. Bei Trockenkammern mit Wageneinfahrten muss der nutzbare Raum von unten mindestens 300 mm betragen.
  9. Der Ofen ist standardmäßig in RAL 3020 (rot) und RAL 9005 (schwarz) ausgeführt.
Gültig ab 24. 03. 2023

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